Schweinepest

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Moderator: Stulle

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vibgas
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Schweinepest

Beitrag von vibgas »

Wie sieht es aus wenn ich wegen einer Tierseuche meine Gülle in der BGA nicht mehr nutzten kann und dadurch den Güllebonus verliere? Ein Wiedereinstieg ist meinens Wissens nicht möglich. Höhere Gewalt? Auch die Tierversicherungen halten sich sehr zurück, vor allem wenn ich x-mal soviel Gülle zu hygieniesieren habe.
pura vida!
Jens
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Beitrag von Jens »

Meines Wissens dümpelt diese Frage seit Beginn des Güllebonus im Raum und alle hoffen, dass es nicht eintritt. Ich wüsste keine Stelle wo das geklärt wurde.
Caliban
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Beitrag von Caliban »

Kammerberatung sagt, das der Bonus dann weg ist, Anwalt sieht Härtefall/ höhere Gewalt. Veterinär sagt 60 Tage Lagedauer und während dessen kein Einsatz in BGA obwohl die Gülle dadurch scheinbar desinfiziert wird :roll:
Behälter die nachweislich über einen längeren Zeitraum über 43 Grad waren scheinen als sauber zu gelten, schriftlich wollt er das auch nicht geben weil er nicht weiß was von Seiten der EU noch dazu kommt ... evtl schonmal für den Weiterbetrieb mit Rinderhaltern sprechen :roll:

das alles gilt nur für den Ausbruchsfall auf dem eigenen Betrieb... im Sperrgebiet wird vermutlich weiter gefahren werden können
Greys12
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...

Beitrag von Greys12 »

EIn Einsatz und danach einer nachträglichen Hygienisierung des Gärsubstrates dürfte doch nichts widersprechen!
güldner
Beiträge: 189
Registriert: 05.02.2011, 18:11

Beitrag von güldner »

Im Zweifel muss man eben die Fütterung ganz einstellen.
Besser als der Bonus weg.
vibgas
Beiträge: 434
Registriert: 23.10.2011, 19:47

Beitrag von vibgas »

Hygieniesierung heißt min. 70°C. Die Rinderhalter helfen im Notfall auch nicht. Kann mir nicht vorstellen dass man im Sperrgebiet auch nur einen Kübel voll Gülle bewegt. Egal welcher Herkunft.
pura vida!
Biob.energ
Beiträge: 10
Registriert: 05.03.2017, 10:09

Beitrag von Biob.energ »

Hallo,
betrifft uns jetzt nicht mehr, aber Auflage hier bei Genehmigungen rund ums Schwein ist mind. 80 Tage außer Stall Lagerraum nötig bei Gülleabgabe. Dann auch im Seuchenfall im Sperrgebiet Abgabe/ Aufnahme zur Biogasanlage möglich. Die Zeit muß aber auch im innerbetrieblichem Einsatz zur Biogasanlage möglich sein. Dadurch konnten wir unseren vorhandenen Lagerraum außerhalb nicht als Gärrestlager anrechnen lassen.
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