Urteil flexibilisierung Sat BHKW

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Moderator: Stulle

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lerche
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Urteil flexibilisierung Sat BHKW

Beitrag von lerche »

Servus,
folgendes Urteil wurde vor kurzem vom Fachverband veröffentlicht:
2. Urteil zur Flexibilisierung von Satelliten
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat in einem Fall über die Gewährung der Flexibilitätsprämie für Strom aus zwei nebeneinander stehenden Satelliten-BHKW entschieden. Mit einer auch nicht ansatz-weise nachvollziehbaren Begründung hat das Landgericht den Anspruch verneint, da es das später hinzugebaute und über eine Gasverteilschiene verbundene BHKW nicht als Erweiterung der beste-henden Anlage, sondern als eine weitere eigenständige Anlage eingeordnet hat. Dieses nicht rechts-kräftige Urteil widerspricht der gelebten Praxis und der Beratung. Zudem sprechen juristisch die weit besseren Gründe dafür, die beiden Anlagen als einheitliche Anlage anzusehen. Der Fachverband Biogas e.V. wird daher die Schritte einleiten, die Ihre Interessen bestmöglich wahren.

Ein befreundeter Betreiber (mehrfach betroffen, ich in einem Fall) hatte dazu ein Gespräch mit Loibl. Der sagt, das ganze wird wohl durch di Instanzen gehen, mit ungewissem Ausgang. Wenn die höheren Instanzen auch so entscheiden, wie das LG F/Oder, hat das zur Folge, dass flexibilisierte Sat BHKW in den meisten Fällen ihre ganze Einspeisevergütung verlieren. Er sagt, das sicherste und schnellste wäre eine politisch klarstellung, dazu müssten aber wir Betreiber uns auf die Hinterbeine stellen. Ich bitte alle, die Betroffen sind um PN, damit man da ein paar gute Beispiele für die Politik zusammen tragen kann.
sonnenkraft
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Beitrag von sonnenkraft »

Gibt es zu diesem Thema schon neue Informationen?
So langsam verzweifelt man ja an unserer Rechtsspechung.
lerche
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Beitrag von lerche »

Letztes Betreiberrundmail:
1. Update Urteil Flexibilisierung Satelliten-BHKW: FvB an vielen Fronten aktiv
In unserem Betreiberrundschreiben B_2019-13 hatten wir Sie erstmals über ein problematisches Urteil des Landgericht Frankfurt (Oder) informiert. Darin hatten wir ausgeführt:
„Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat in einem Fall über die Gewährung der Flexibilitätsprämie für Strom aus zwei nebeneinander stehenden Satelliten-BHKW entschieden. Mit einer auch nicht ansatz-weise nachvollziehbaren Begründung hat das Landgericht den Anspruch verneint, da es das später hinzugebaute und über eine Gasverteilschiene verbundene BHKW nicht als Erweiterung der beste-henden Anlage, sondern als eine weitere eigenständige Anlage eingeordnet hat. Dieses nicht rechts-kräftige Urteil widerspricht der gelebten Praxis und der Beratung. Zudem sprechen juristisch die weit besseren Gründe dafür, die beiden Anlagen als einheitliche Anlage anzusehen.“
Problem:
Nach wie vor ist dieses praxisferne und leider sehr gefährliche Urteil nicht rechtskräftig, die Berufung läuft. Das Urteil gilt erst einmal auch nur zwischen den Parteien und hält andere Gerichte nicht davon ab anders zu entscheiden. Das Urteil kann dennoch von großer Bedeutung für unsere Branche sein, da damit quasi die Flexibilisierung von Satellitenstandorten in Frage gestellt wird. Der Netzbetreiber sieht das zugebaute BHKW als neue eigenständige Anlage mit eigenständigem EEG-Vergütungsanspruch. Dies widerspricht komplett der gelebten Praxis. Die gesamte Branche, insbe-sondere aber auch die anderen Netzbetreiber sowie die Politik sind davon ausgegangen, dass ein Flexzubau am Satellit keine eigenständige Anlage darstellt, sondern Teil der bisherigen Satellitenan-lage wird. Letztlich erhält dabei also der Flexzubau keine eigene Höchstbemessungsleistung und kei-ne eigene Laufzeit oder Vergütungshöhe, sondern die Flexprämie kann für die Gesamtanlage am Satellitenstandort geltend gemacht werden. Nur so lässt sich die politisch gewollte Flexibilisierung an diesen Wärmesenken realisieren.
Mögliche Folgen:
Sollte sich das Frankfurter Urteil im Ergebnis durchsetzen, könnte dies für betroffene Anlagenbetreiber dramatische Auswirkungen haben:Zum einen könnte damit an Satellitenstandorten für hinzugebaute Flex-BHKW generell keine Flexprämie mehr geltend gemacht werden.
 Zum anderen – und dies wäre weitaus dramatischer – könnte mitunter der gesamte EEG-Vergütungsanspruch aller Kilowattstunden, die im zugebauten Flex-BHKW am Satelliten-standort erzeugt wurden, entfallen bzw. deutlich niedriger ausfallen. Dies ist abhängig vom Zubaudatum des Flex-BHKW und dem nach diesem Urteil dann geltendem EEG. Anbei finden Sie einige Hinweise zum jeweiligen Zubaujahr:
Zubau im EEG 2012 (zwischen 01.01.2012 und vor 01.08.2014)  EEG-Vergütungsanspruch nach EEG 2012 unter den dortigen Vorgaben (höhere Grundvergütung, Einsatzstoffvergütungsklassen, andere Umweltgutachten), allerdings nur, wenn der dort vorgeschriebene 60%ige Maisdeckel einge-halten ist.
Zubau im EEG 2014 (01.08.2014 bis 31.12.2016)  Vergütungsanspruch nach dem EEG 2014 (ge-ringere Grundvergütung, > 100 kW instl. Doppelüberbauungspflicht = Vergütung nur für 50% der in-stallierten Leistung, Flexzuschlag 40 € je kW instl. und Jahr).
Zubau im EEG 2017 (seit 01.01.2017)  Gefahr des Vergütungsverlustes. Ab einer installierten Leis-tung von 150 kW hätte diese Anlage in die Ausschreibung gehen müssen, um überhaupt eine Vergü-tung erhalten zu können; sobald das BHKW allerdings bereits eine Kilowattstunde produziert hat, wäre eine Teilnahme an der Ausschreibung unzulässig. Ausnahmen bestehen nur, wenn alte Genehmigun-gen von vor 2017 vorliegen, die erst in 2017 oder 2018 umgesetzt wurden.
Sollte das Frankfurter Urteil Anwendung finden, würde die Strommenge auf Alt- und Zubau-BHKW aufgeteilt. Sofern der Netzbetreiber bisher insgesamt die Vergütung als Altanlage ausgezahlt hat, stünden möglicherweise Rückforderungsansprüche im Raum (bis zu drei Jahre).
Vor diesem Hintergrund gibt es Juristen, die raten, an Satellitenstandorten hauptsächlich das Satelli-ten-BHKW selbst und nicht das neue Flex-BHKW laufen zu lassen. Dabei sollte sichergestellt sein, dass die Strommengen der einzelnen BHKW auch einzeln gemessen werden können.
Aktivitäten des FvB
Aufgrund der dramatischen Folgen einer Anwendung des Urteils – es könnten bis zu 1.000 Biogasan-lagenbetreiber sein, die im Sinne des politisch Gewollten ihre Anlagen inkl. Satelliten-BHKW flexibili-siert haben – sind wir an mehreren Fronten aktiv.
Ein erster Ansatz ist eine Änderung des EEG. Allerdings ist derzeit angesichts diverser stockender Prozesse in der Energiepolitik noch nicht absehbar, wann die nächste EEG-Novelle erfolgen kann. Hinzu kommt, dass nach aktueller Einschätzung unserer Juristen in diesem Fall eine "Klarstellung" leider nicht ausreichen dürfte, sondern es bedarf einer Anpassung des sogenannten Anlagenbegriffs. Da dieser bereits in der Vergangenheit häufiger Gegenstand intensiver politischer und rechtlicher Dis-kussionen war, bedarf eine derartige Änderung einer umfangreichen Meinungsbildung und entspre-chendem Vorlauf.
Während wir einen solchen Vorschlag für eine Gesetzesänderung daher hausintern entwickeln, versu-chen wir parallel auch, das Thema auf anderem Wege zu entschärfen. Wir haben noch die Hoffnung mittels konstruktiver Gespräche mit dem Kläger eine pragmatische Lösung herbeizuführen, indemwir diesem nochmals die Dimension des Themas und die möglichen negativen Auswirkungen aufzei-gen.
Zudem versuchen wir Fachartikel zu positionieren, die unsere juristische Meinung stützen, und ein Verfahren bei der Clearingstelle EEG anzuschieben.
Hinweis: Das Urteil betrifft den Zubau am Satellitenstandort. Die Flexibilisierung am Standort der Biogasanlage ist davon nicht betroffen.
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C.Kaifel
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Beitrag von C.Kaifel »

Wer hat es schon gelesen? Kurzes Resümee?
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