Meldepflichten nach der EnSTransV - Wer muss noch?

Alles was in die anderen Themen sonst nicht richtig reinpasst (z.B. Biogas und Landwirtschaft im Rahmen der EEG-Novelle, rechtliche Aspekte, Gärrestbehandlung, Emissionsproblematik...)

Moderator: Schlattmann

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bga_2010
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Meldepflichten nach der EnSTransV - Wer muss noch?

Beitrag von bga_2010 »

Zu den neuen Meldepflichten habe ich noch eine Frage. Wir haben 2016 keine Stromsteuerbefreiung erhalten bzw. beantragt. Müssen wir den neuen Meldepflichten aus anderen Gründen nachkommen?

Dieser Artikel brachte mich zum Zweifeln:
http://www.vbvh.de/news-detail/meldepfl ... muss-noch/
ww
Identität bekannt
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Beitrag von ww »

Hallo,

hab grad bei meinem Zollamt angerufen und nach deren Aussage muß jeder eine Meldung mit Vordruck 1461 machen, der in irgendeiner Art Strom- oder Energiesteuererstattung beantragt hat und über eine Grenze von 100000 EUR Rückerstattung kommt.
Für kleine bis mittlere Unternehmen wie uns Biogasanlagen kann man sich für 3 Jahre davon befreien lassen mit Vordruck 1463.
Benötigt für die Begründung werden die Daten von 2014/15/16 und dann ist das Formular in 15 min Online ausgefüllt und ausgedruckt.
Ist zwar hirnrissig, das ich dem HZA mitteilen muß was mir das HZA an Rückerstattung ausbezahlt hat, aber nicht drüber aufregen ist wohl besser.
Das gleiche hab ich bei meinen Mitarbeitern in der Gärtnerei, da muß ich auch der Krankenkasse am Jahresende melden, was die Krankenkasse das Jahr über bei mir für jeden Mitarbeiter abgebucht hat.

Man soll sich auch gleich unter https://enstransv.zoll.de ein Konto einrichten.

Gruß aus Mittelfranken
de
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Beitrag von de »

Hallo,
hat denn mittlerweile jeder den Antrag gestellt?
Im Fachbeitrag vom Zoll auf deren Homepage steht folgendes Beispiel:
Beispiel 1
Sie setzen das in Ihrer Biogasanlage erzeugte Biogas zum Betrieb einer angeschlossenen KWK-Anlage ein. Sie nehmen somit für das Biogas, welches zur Stromerzeugung eingesetzt wird, die Steuerbefreiung nach § 28 EnergieStG in Anspruch. Die Höhe der Begünstigung beträgt bei der Verwendung von jährlich 15.000 Megawattstunden (MWh) gasförmigen Biokraftstoffen 82.500 Euro. Die KWK-Anlage wurde in den Jahren 2014, 2015 und 2016 kontinuierlich gefahren, so dass in keinem der drei vorangegangenen Jahre die Wertgrenze von 150.000 Euro überschritten wurde. Ein Antrag auf Befreiung nach § 6 EnSTransV ist zulässig.

Ähm?
Ich verstehe das nicht ganz.
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