Nochmal Eigenstrom
Moderator: Stulle
Ich habe hier mal die Seite abgeschrieben.
Zitat
4. Strommengensplitting EEG / KWKG
Die Andienungspflicht des § 16 Abs.3 EEG 2012 steht der Möglichkeit,Strommengen zu Splitten und auf EEG und KWK Förderung zu verteilen,nicht entgegen. Zulässig ist dies,da die Andienungspflicht nach dem EEG Strom,für den kein Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht,nicht erfasst, und das KWKG eine Andienungspflicht nicht kennt.
Intressant ist dieses Strommengensplitting füe zuschlagsberechtigte KWK Anlagen ( § 5 KWKG ) bei denen der in KWK erzeugte Strom teilweise durch den Anlagenbetreiber selbst oder durch Dritte verbraucht wird , ohne in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeißt zu werden.
Eine Vergütung bei einem solchen Eigen und Drittverbrauch gewährt das EEG nicht. Gemäß § 4 abs. 3a KWKG wird hingegen der KWK Zuschlag auch für Strom gewährt, der zur Eigenversorgung bereitgestellt wird. Eigenversorgung ist gemäß § 3 Abs. 10 Satz 3 KWKG die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer KWK Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung bestimmbarer Letztverbraucher errichtet oder betrieben wird.
Durch ein Strommengensplitting ist es folglich möglich, für den eigenverbrauchten Strom aus KWK für den keine Vergütung nach EEG gewährt wird,
vom Netzbetreiber den KWK Zuschlag zu erhalten und für den übrigen Strom, der nach Maßgabe des EEG angedient wird, die EEG Vergütung zu erhalten.
Dadurch kann die Rentabilität der Anlage erhönt werden.
Zitat
4. Strommengensplitting EEG / KWKG
Die Andienungspflicht des § 16 Abs.3 EEG 2012 steht der Möglichkeit,Strommengen zu Splitten und auf EEG und KWK Förderung zu verteilen,nicht entgegen. Zulässig ist dies,da die Andienungspflicht nach dem EEG Strom,für den kein Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht,nicht erfasst, und das KWKG eine Andienungspflicht nicht kennt.
Intressant ist dieses Strommengensplitting füe zuschlagsberechtigte KWK Anlagen ( § 5 KWKG ) bei denen der in KWK erzeugte Strom teilweise durch den Anlagenbetreiber selbst oder durch Dritte verbraucht wird , ohne in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeißt zu werden.
Eine Vergütung bei einem solchen Eigen und Drittverbrauch gewährt das EEG nicht. Gemäß § 4 abs. 3a KWKG wird hingegen der KWK Zuschlag auch für Strom gewährt, der zur Eigenversorgung bereitgestellt wird. Eigenversorgung ist gemäß § 3 Abs. 10 Satz 3 KWKG die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer KWK Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung bestimmbarer Letztverbraucher errichtet oder betrieben wird.
Durch ein Strommengensplitting ist es folglich möglich, für den eigenverbrauchten Strom aus KWK für den keine Vergütung nach EEG gewährt wird,
vom Netzbetreiber den KWK Zuschlag zu erhalten und für den übrigen Strom, der nach Maßgabe des EEG angedient wird, die EEG Vergütung zu erhalten.
Dadurch kann die Rentabilität der Anlage erhönt werden.
Betreffend Einkaufpreis Eigenstrom, den haben wir grad neu verhandelt.
Bei 650mW jährlich, Vorkauf bis 2020 -> 2,6ct grau 2,8ct grün (Börse Leipzig) dazu kommen dann noch Netzkosten, fonds de compensation (ist wie eure Umlage) und Zählermiete.
Das sind gegenüber dem variablen Industrietarif von hier 17k Ersparnis jährlich.
Bei 650mW jährlich, Vorkauf bis 2020 -> 2,6ct grau 2,8ct grün (Börse Leipzig) dazu kommen dann noch Netzkosten, fonds de compensation (ist wie eure Umlage) und Zählermiete.
Das sind gegenüber dem variablen Industrietarif von hier 17k Ersparnis jährlich.
"Les promesses n'engagent que ceux qui y croient"
Papp you made my Daypapp hat geschrieben:2,6ct grau 2,8ct grün (Börse Leipzig) dazu kommen dann noch Netzkosten, fonds de compensation (ist wie eure Umlage) und Zählermiete.
Das sind gegenüber dem variablen Industrietarif von hier 17k Ersparnis jährlich.
Sind die Strompreise wirklich mittlerweile so weit runter gegangen?
Wir haben keine eigene Trafostation, können somit nicht auf MS Ebene einkaufen.
Allerdings ist unser Verbauch auch recht überschaubar.
Wer wenn nicht wir ?
Wann, wenn nicht jetzt?
Wann, wenn nicht jetzt?
Hier zumindest geht es über die örtlichen Versorger (5).Wade hat geschrieben:bei papp sinds 600 MWh oder? Ab wie viel Bezug kann man denn darüber nachdenken direkt an der Börse zu kaufen? Oder geht das auch über den Örtlichen Versorger, nur eigens ausgehandelte Tarife?
Preisdrückend sind eine gleichmässige planbare Abnahme sowie der aktuelle Tagespreis.
Ausserdem darf ich dann zum garantierten Preis jährlich nicht weniger als 80% und nicht mehr als 120% der verhandelten Summe beziehen oder es drohen Strafzahlungen.
Trafo braucht es imho nicht.
Kenne durchaus Leute, auch Privathaushalte die so einkaufen.
Anyway fragen kostet nix und es ist vorteilhaft bei Anfragen bei fremden Anbietern sämtliche Daten über Bezug der letzten Jahre belegen zu können.
Verhandlungen von zB April 2016 dürften sich frühestens Januar 2017 niederschlagen.
Auf Nachfrage wieso der "grüne" Strom so billig ist sagte der Vertreter dass Wasserstrom aus Norwegen aktuell nur 0,6ct/kwh kostet.
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